Motion: Abschaffung der Handänderungssteuer

Die Handänderungssteuer wird anlässlich eines Grundstückerwerbs bei natürlichen und juristischen Personen erhoben. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuerpflichtige Handänderungen gelten insbesondere der Eigentumsübergang an einem Grundstück und der Übertrag der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobi­iengesellschaft). Dabei hängt die Handänderungssteuer weder von einem geschaffenen Mehrwert (Mehrwertsteuer) oder von einem erwirtschafteten Gewinn ab (Grundstückgewinnsteuer) noch von verursachten Kosten (Notariats- und Grundbuchgebühren), sondern lediglich von der Tatsache, dass ein Grundstück veräussert wird. 

Die Thurgauer Grundbuchämter schreiben in diesem Bereich konstant hohe Gewinne. Der durchschnittliche Kostendeckungsgrad der letzten 10 Jahre liegt bei 284% (Quelle: Geschäftsberichte Thurgau 2011 bis 2020). Bei den Einnahmen im Jahr 2020 wird das Rekordergebnis des Vorjahres sogar nochmals deutlich übertroffen. Erstmals betragen die Handänderungssteuern mehr als 30 Mio. Franken.

Im Gegensatz zu Unternehmen der Privatwirtschaft ist es nicht Aufgabe des Staates, mit seinen Dienstleistungen Gewinne zu erwirtschaften. Da die Handänderungssteuer bei der Veräusserung von Grundstücken einberechnet werden muss, wirkt sie indirekt marktbeeinflussend und preistreibend. Zudem ist es stossend, dass auch dann eine Handänderungssteuer anfällt, wenn eine Veräusserung ohne Gewinn oder mit Verlust erfolgt. Mit einer massvollen Anpassung der bestehenden Handänderungsgebühr kann der Verwaltungsaufwand auf den Grundbuchämtern weiterhin kostendeckend erfolgen.

Motion_Abschaffung der Handänderungssteuer_07.07.2021
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